AfA

AfA steht für Absetzung für Abnutzung und beschreibt die steuerliche zu ermittelnde Wertverringerung von Wirtschaftsgütern im Anlagevermögen. Steht ein Wirtschaftsgut im Anlagevermögen und wird für die Gewinnung von Einkünften genutzt, verursachen Herstellungs- oder Anschaffungskosten vom Wirtschaftsgut entsteht keine Minderung des Vermögens vom Steuerpflichtigen. Das Wirtschaftsgut ersetzt lediglich das Bankguthaben oder den Kassenbestand, mit dem das Wirtschaftsgut hergestellt oder erworben worden ist. Beim Erreichen von Gewinneinkünften und Überschusseinkünften tritt dieser Ersatz ein. Handelt es sich bei dem Wirtschaftsgut um einen abnutzbaren Gegenstand, stellt zwar die Herstellung oder Anschaffung keine Vermögensminderung dar, aber die Nutzung. Jedes Jahr kann ein Anteil der entstandenen Kosten abgesetzt werden. Die Kosten ergeben sich aus der Nutzungsdauer.

Die AfA wird durch das Einkommenssteuergesetz geprägt und ist ein Synonym für den Begriff „Abschreibung“, welcher betriebswirtschaftlich genutzt wird. Beim Steuerrecht unterscheiden sich aber die Varianten der Abschreibung, betriebswirtschaftlich gesehen nennt sich jede Wertminderung eine Abschreibung. Zu den Varianten der steuerrechtlichen AfA: AfA nennt sich die handelsrechtliche, planmäßige Abschreibung. Eine Abschreibung auf Anlagevermögen, die außerplanmäßig nach dem Steuerrecht erfolgt, ist die Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung, kurz AfaA. Die steuerliche Teilwertabschreibung ist die außerplanmäßige handelsrechtliche Abschreibung auf Umlaufvermögen. Weiterhin gibt es die Variante der Sammelabschreibung. Die AfA hängt von zwei Kriterien ab: der Höhe der Herstellungs- und Anschaffungskosten und der gewöhnlichen betrieblichen Nutzungsdauer.

Die Absetzung kann auf verschiedene Varianten ermittelt werden:
Die Afa in gleichen Jahresbeträgen, auch als lineare Abschreibung bekannt. Hier sind die Jahresbeträge der Absetzung immer gleich. Die Kosten der Anschaffung oder Herstellung werden gleichermaßen auf die Nutzungsjahre verteilt. Die Nutzungsdauer wird vom Gesetz vorgeschrieben, aber es kann zwischen dem Abschreibungsprozentsatz und dem Abschreibungsbetrag gewählt werden.
Die Afa in fallenden Jahresbeträgen, auch als degressive Abschreibung bekannt. Für die beweglichen Güter im Anlagevermögen ist steuerrechtlich eine geometrisch-degressive Absetzung zulässig. Jedes Jahr wird bei der degressiven AfA ein festgesetzter Prozentsatz vom Buchwert des vergangenen Jahres abgezogen. Dieser Prozentsatz darf aber maximal das 2,5-fache des Abschreibungssatzes der linearen AfA betragen und den Wert von 25 % nicht überschreiten.

Abzusetzen ist laut Einkommenssteuergesetz ab dem Monat der Herstellung oder Anschaffung. Die AfA-Tabelle, in welcher die Nutzungsdauer angegeben ist, bestimmt den Abschreibungszeitraum. Scheidet das Wirtschaftsgut vorzeitig aus dem Geschäftsjahr aus, beispielsweise durch den Verkauf, muss jeder Monat in der Jahres-AfA voll angesetzt werden.