Grundschuldbestellung

Bevor ein Kauf einer Immobilie vorgenommen werden kann, muss ein Kreditvertrag mit der Bank ausgehandelt und unterschrieben werden. Danach muss ein Notar die Grundschuldbestellung eintragen lassen.

Die Grundschuldbestellung ist eine notarielle Urkunde des Grundstückeigentümers zur Belastung seines Grundstücks. Mit der Grundschuldbestellung stimmt ein Besitzer der Belastung seiner Immobilie zu. Der Eigentümer muss gleichzeitig diese Belastung in das Grundbuch eintragen lassen. Das Grundbuch wird von dem Grundbuchamt geführt, dem Amtsgericht in dessen Gebiet sich das Grundstück befindet. Nur wenn diese Grundschuldbestellung in dem Grundbuch aufgenommen wurde, kann das Grundstück, die Immobilie, auch als Sicherheit genutzt werden. Die Grundschulbestellung kann für einen Kredit vorgenommen werden oder für eine andere bestehende Schuld als Sicherheit gegeben werden. Nur der Eigentümer der Immobilie kann die Zustimmung für einen Eintrag im Grundbuch geben. Kann der Eigentümer seine raten an den Gläubiger nicht mehr zahlen, so hat der Kreditgeber das Recht, das Grundstück zu pfänden.
Eine Grundschuld ist die Belastung eines Grundstücks, es ist eine Sicherheit für eine Immobilie. Eine Grundschule kann falls nötig auf eine andere Person übertragen werden. Wer eine Immobilie per Kredit finanziert, muss üblicherweise der Bank eine Grundschuld geben. Die Grundschule dient der Bank als Sicherheit für den Fall, dass der Schuldner sein Darlehen nicht mehr zahlen kann. Der Unterschied zwischen einer Hypothek und einer Grundschuld ist, dass die Hypothek gelöscht wird, wenn sie bezahlt wurde, eine Grundschuld kann für einen weiteren Kredit als Sicherheit benutzt werden. Die Hypothek ist eine finanzielle Absicherung, die bei einer Finanzierung als Sicherheit eingesetzt wird. Hypotheken werden in das Grundbuch eingetragen und gehören zum Grundpfandrecht. Mit einer Hypothek wird ein Grundstück oder anderes Eigentum belastet.

Die Grundschuld ist in den § 1191 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt und wird wie folgt definiert.

„1. Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass an denjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, eine bestimmte Geldsumme aus dem Grundstück zu zahlen ist (Grundschuld).
2. Die Belastung kann auch in der Weise erfolgen, dass Zinsen von der Geldsumme sowie andere Nebenleistungen aus dem Grundstück zu entrichten sind.“

Es muss bei der Grundschuldbestellung unbedingt darauf geachtet werden, dass diese nicht verzinslich ist, denn ist dies der Fall, muss der Eigentümer eines Grundstücks für eine wesentlich größere Summe haften.