Kündigung

Für jeden Vertrag, der abgeschlossen wird, kann auch wieder eine Kündigung ausgesprochen werden, durch welche der Vertrag aufgelöst wird. Für eine Kündigung muss in der Regel eine Kündigungsfrist eingehalten. Sollte ein Vertragsverstoß von einem der Vertragsparteien begangen werden, so kann ein Vertrag auch fristlos gekündigt werden. Allerdings müssen hierfür immer Beweise hinterlegt werden, damit die fristlose Kündigung auch wirksam werden kann.

Im Finanzwesen, beispielweise bei einem Darlehen, wird zwischen der ordentlichen und außerordentlichen Kündigung unterschieden. Wird ein Darlehensvertrag abgeschlossen, wird eine feste Laufzeit für die Rückzahlung vereinbart. Sollte keine Laufzeit vereinbart sein, kann ein Darlehensvertrag mit einer 3-monatigen Kündigungsfrist gekündigt werden. Es muss für diese Kündigung kein Grund angegeben werden. In den beiden genannten Fällen wird von einer ordentlichen Kündigung gesprochen. Allerdings ist es bei einer Kündigung eines Vertrages mit festem Zeitraum abgeschlossen, ist eine ordentliche Kündigung von der Vereinbarung eines festen oder variablen Zinssatzes abhängig. Hierfür gibt es durch das Gesetz festgelegte Regelungen:

Falls für einen bestimmten Zeitraum ein fester Zinssatz vereinbart ist, so können Sie nur dann ordentlich kündigen, wenn entweder die Zinsbindung vor der für die Rückzahlung bestimmten Zeit abläuft (die Kündigungsfrist beträgt ein Monat) oder wenn nach Gewährung eines Verbraucherdarlehens, das nicht durch ein Grundpfandrecht abgesichert ist, sechs Monate verstrichen sind (die Kündigungsfrist beträgt drei Monate) oder wenn 10 Jahre nach Empfang des Darlehens abgelaufen sind (die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate).

Einen Darlehensvertrag mit variablem Zins können Sie jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen.

Besteht ein berechtigtes Interesse, kann ein Darlehensvertrag, der eine Zinsbindungsfrist oder/oder eine Grundpfandrechtsicherung enthält, gekündigt werden. Berechtigtes Interesse kann beispielsweise der Verkauf von einem Grundstück auf Grund einer Scheidung oder Krankheit sein. Allerdings ist eine Kündigung in einem solchen Fall erst sechs Monate nach Vertragsabschluss möglich und es muss eine 3-monatige Kündigungsfrist eingehalten werden. In der Regel muss dem Darlehensgeber eine Vorfälligkeitsentschädigung bezahlt werden.

Eine ordentliche Kündigung ist nicht möglich, wenn für die Rückzahlung ein fester Zeitpunkt bestimmt worden ist.

Zu einer fristlosen Kündigung ist ein Darlehnsgeber nur dann berechtigt, wenn sich die Vermögensverhältnisse des Darlehensnehmers derart negativ verändert haben, dass ein Anspruch auf eine Rückerstattung gefährdet ist. Auch wenn sich die Werthaltigkeit der Sicherheit, die gestellt worden ist, verschlechtert, kann eine außerordentliche Kündigung ausgesprochen werden.