Nominalzinssatz

Der Nominalzinssatz ist ein in Prozent angegebener Wert, den ein Schuldner auf Grund des Überlassens von einem Geldbetrag für einen festgelegten Zeitraum an den Gläubiger zu entrichten hat. Der Nominalzinssatz wird auf einen Nennbetrag bezahlt. Wird der Nominalzinssatz nicht in Prozent, sondern als Entgelt angegeben, wird von einem Nominalzins gesprochen. Besonders im Kredit und- und Wertpapierbereich, welcher verzinslich ist, wird von Nominalzinssatz gesprochen. Es ist über den Nominalzinssatz immer eine vertragliche Vereinbarung zu treffen. Besonders bei Verbraucherkreditverträgen ist es nach dem BGB Pflicht, die Zinsen vertraglich anzugeben.

Bezüglich der Zinsen im Darlehensvertrag sind im BGB verschiedene Pflichten aufgeführt:

§ 488 (2): Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuerstatten ist, bei der Rückerstattung zu entrichten.

§ 489 Abs 1 Nr. 1: Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag, bei dem für einen bestimmten Zeitraum ein fester Zinssatz vereinbart ist, ganz oder teilweise kündigen,
wenn die Zinsbindung vor der für die Rückzahlung bestimmten Zeit endet und keine neue Vereinbarung über den Zinssatz getroffen ist, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat frühestens für den Ablauf des Tages, an dem die Zinsbindung endet; ist eine Anpassung des Zinssatzes in bestimmten Zeiträumen bis zu einem Jahr vereinbart, so kann der Darlehensnehmer jeweils nur für den Ablauf des Tages, an dem die Zinsbindung endet, kündigen;

§ 489 Abs. 1 Nr. 2: Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit veränderlichem Zinssatz jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen.

Bei Verbraucherkreditverträgen und deren Schriftform und Vertragsinhalt ist aus § 492 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 5 zu entnehmen:

2. den Gesamtbetrag aller vom Darlehensnehmer zur Tilgung des Darlehens sowie zur Zahlung der Zinsen und sonstigen Kosten zu entrichtenden Teilzahlungen, wenn der Gesamtbetrag bei Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrags für die gesamte Laufzeit der Höhe nach feststeht, bei Darlehen mit veränderlichen Bedingungen, die in Teilzahlungen getilgt werden, einen Gesamtbetrag auf der Grundlage der bei Abschluss des Vertrags maßgeblichen Darlehensbedingungen,

4. den Zinssatz und alle sonstigen Kosten des Darlehens, die, soweit ihre Höhe bekannt ist, im Einzelnen zu bezeichnen, im Übrigen dem Grunde nach anzugeben sind, einschließlich etwaiger vom Darlehensnehmer zu tragender Vermittlungskosten,

5. den effektiven Jahreszins oder, wenn eine Änderung des Zinssatzes oder anderer preisbestimmender Faktoren vorbehalten ist, den anfänglichen effektiven Jahreszins; zusammen mit dem anfänglichen effektiven Jahreszins ist auch anzugeben, unter welchen Voraussetzungen preisbestimmende Faktoren geändert werden können und auf welchen Zeitraum Belastungen, die sich aus einer nicht vollständigen Auszahlung oder aus einem Zuschlag zu dem Darlehen ergeben, bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses verrechnet werden.