Teileigentum

Teileigentum ist eine spezielle Form vom Sondereigentum. Es bezieht sich auf Räume oder Gebäude, welche nicht als Zweck des Wohnens verwendet werden. Nach § 1 Absatz 3 Wohnungseigentumsgesetz wird das Teileigentum als Sondereigentum geregelt. Bei den Räumen oder Gebäuden kann es sich um Verkaufsräume, Garagen, Arztpraxen, Kellerräume und weitere Gebäude oder Räume handeln. Alle Gebäude und Gebäudeteile, welche im Eigentum stehen und nicht als Wohnfläche genutzt werden, gehören zum Teileigentum. Teileigentum ist in der Regel nicht alleiniges Eigentum und gehört mehreren Parteien. Ist dies der Fall, muss es entsprechend dem Zweck genutzt und auch gepflegt werden. Dies ist vor allem bei Eigentumswohnungen der Fall. Treppenhäuser sind Teileigentum. Aus diesem Grund muss mit den Parteien beispielsweise besprochen werden, wer wann die Reinigung übernimmt. Diese Art Teileigentum ist immer verknüpft mit einem Miteigentumsanteil an der gemeinschaftlich genutzten Fläche oder dem gemeinsam genutzten Grundstück. § 1 Abs. 6 WEG besagt: Für das Teileigentum gelten die Vorschriften über das Wohnungseigentum entsprechend.

§ 3 vertragliche Einräumung von Sondereigentum:

(1) Das Miteigentum (§ 1008 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) an einem Grundstück kann durch Vertrag der Miteigentümer in der Weise beschränkt werden, dass jedem der Miteigentümer abweichend von § 93 des Bürgerlichen Gesetzbuchs das Sondereigentum an einer bestimmten Wohnung oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden bestimmten Räumen in einem auf dem Grundstück errichteten oder zu errichtenden Gebäude eingeräumt wird.
(2) Sondereigentum soll nur eingeräumt werden, wenn die Wohnungen oder sonstigen Räume in sich abgeschlossen sind. Garagenstellplätze gelten als abgeschlossene Räume, wenn ihre Flächen durch dauerhafte Markierungen ersichtlich sind.

Teileigentum muss vertraglich festgelegt sein. Hierzu gibt es § 4 Formvorschriften:

1) Zur Einräumung und zur Aufhebung des Sondereigentums ist die Einigung der Beteiligten über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung in das Grundbuch erforderlich.
(2) Die Einigung bedarf der für die Auflassung vorgeschriebenen Form. Sondereigentum kann nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung eingeräumt oder aufgehoben werden.
(3) Für einen Vertrag, durch den sich ein Teil verpflichtet, Sondereigentum einzuräumen, zu erwerben oder aufzuheben, gilt § 311b Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

Es kann Teileigentum nicht einfach verkauft werden, den dazu muss auch der Miteigentumsanteil, zu welchem es gehört, veräußert werden. Gleiches gilt für die Belastung von Sondereigentum.