Sonderzahlung

Eine Sonderzahlung wird auch als Sondertilgung bezeichnet und beschreibt eine Rückzahlung von einem Kreditnehmer, welche über die Zahlungen, die im Tilgungsplan vorgesehen sind, hinausgeht. Es wird von einem Kreditnehmer also mehr zurückbezahlt, es er dies nach dem Kreditvertrag eigentlich muss. Eine Sonderzahlung kann ein Teil der Rückzahlungssumme sein oder auch der komplette noch ausstehende Kreditbetrag. Sonderzahllungen müssen mit dem Kreditgeber vereinbart werden und können üblicherweise nur zu einem bestimmten Teil erfolgen. Die Möglichkeit einer Sonderzahlung hängt im Grunde von dem jeweiligen Kreditgeber ab, denn er ist nicht dazu verpflichtet, dieser auch zuzustimmen. Wird den Sonderzahlungen schon mit dem Kredit zugestimmt, begrenz der Kreditnehmer den Sonderzahlungsbetrag auf einen festgelegten Betrag oder vereinbart einen prozentualen Wert, welcher von der Restkreditsumme berechnet, wird. Es kann auch der Fall sein, dass ein Kreditgeber Zeiträume für Sonderzahlungen einräumt. Sonderzahlungen werden aber nicht ohne Weiteres gewährt, denn die Kreditgeber stellen dem Kreditnehmer entweder eine Bearbeitungsgebühr oder Vorfälligkeitsentschädigung in Rechnung. Der Grund hierfür liegt darin, dass die Zinsberechnung für die Laufzeit neu berechnet werden muss. Es fallen durch eine Sonderzahlung für den Kreditnehmer weniger Zinskosten an, welche der Kreditgeber entsprechend mit der Vorfälligkeitsentschädigung oder der Bearbeitungsgebühr wieder reinholen möchte. Es können Sonderzahlungen vereinbart werden, die der Kreditnehmer regelmäßig vornimmt, beispielsweise weil dieser noch Budget zur Verfügung hat, um den Kredit zu tilgen, es kann aber auch eine einmalige Sonderzahlung vorgenommen werden, welche auch als außerplanmäßige Sonderzahlung bezeichnet wird. Dies machen Kreditnehmer unter anderem dann, wenn eine unerwartete Geldsumme eingegangen ist.

Mit § 14 Verbraucherkreditgesetz wird die Sonderzahlung geklärt: Erfüllt der Verbraucher vorzeitig seine Verbindlichkeiten aus einem Kreditvertrag, der die Lieferung einer Sache oder die Erbringung einer anderen Leistung gegen Teilzahlungen zum Gegenstand hat, so vermindert sich der Teilzahlungspreis um die Zinsen und sonstigen laufzeitabhängigen Kosten, die bei staffelmäßiger Berechnung auf die Zeit nach der vorzeitigen Erfüllung entfallen. Ist bei einem Kreditvertrag ein Barzahlungspreis gemäß § 4 Abs. 1 Satz 5 nicht anzugeben, so ist der gesetzliche Zinssatz zu Grunde zu legen. Zinsen und sonstige laufzeitabhängige Kosten kann der Kreditgeber jedoch für die ersten neun Monate der ursprünglich vorgesehenen Laufzeit auch dann verlangen, wenn der Verbraucher seine Verbindlichkeiten vor Ablauf dieses Zeitraums erfüllt.