Abtretung

Bei einer Abtretung überträgt ein Gläubiger die Forderung an einen Vertragspartner, welcher dann zum Gläubiger wird. Die Abtretung ist ein Verfügungsgeschäft, welchem ein Verpflichtungsgeschäft zu Grunde liegt. Dieses kann eine Schenkung, ein Kaufvertrag oder andere vertragliche Abmachungen sein. Der ursprüngliche Gläubiger wird auch Zedent genannt, der neue als Zessionar bezeichnet. Sobald die Abtretung abgeschlossen ist, geht dem Zedent das Recht verloren, beim Schuldner die Forderung einzuholen. Dieses Recht hat dann der Zessionär. Nach dem Gesetz gehen auch die für die Forderung bestellten so genannten akzessorischen Sicherheiten wie Pfandrecht, Hypotheken oder Bürgschaften, an den Zessionar. Es kann im Grunde jeder Anspruch abgetreten werden, allerdings gibt es Ausnahmen. Hierzu gehören höchstpersönliche Ansprüche wie Urlaubsanspruch, Renten- oder Unterhaltsansprüche, Ansprüche, die sich auf eine spezielle Vertrauensbeziehung beziehen, Forderungen, bei welchen eine Abtretung, durch eine Abmachung mit dem Schuldner, ausgeschlossen worden ist, unpfändbare Forderungen und gesetzlich untersagte Forderungsabtretungen wie unter §§ 473, 717 BGB.

Der Abtretungsvertrag ist formfrei und hat auch dann Gültigkeit, wenn sich die Forderung auf einen Vertrag bezieht, der formpflichtig ist. Es ist nicht notwendig, dass der Schuldner mitwirkt oder eine Information dazu erhält. Dies ist dann eine stille Zession. Eine Ausnahme ist unter § 42 Absatz 2 der Abgabenordnung erklärt.
Eine Abtretung kann auch in Form eines Verkaufs der Forderung stattfinden. Dadurch kann der Zedent kurzfristig wieder Liquide werden. Eine Abtretung kann auch als eine Form Kreditversicherung genutzt werden, zum Beispiel wenn Auszahlungsansprüche von Kapitalgesellschaften, Lebensversicherungsansprüche oder Lohn- und Gehaltsansprüche an eine Bank abgetreten werden. Wird diese Form der Abtretung gewählt, werden der Bank die Versicherungsansprüche ausgezahlt, sobald der Kunde nicht mehr zahlungsfähig ist.
Handelt es sich um eine offene Zession, wird der Schuldner über die bevorstehende Abtretung informiert. Die zu leistenden Zahlungen sind dann nur noch an den Zessionar zu leisten. Üblich ist die offene Abtretung vor allem bei Lebensversicherungen.

Es gibt auch die Abtretung bei künftigen Forderungen, wie beispielsweise bei der Globalzession oder dem verlängerten Eigentumsvorbehalt. Allerdings ist es Voraussetzung, dass die Forderung exakt bezeichnet ist oder zumindest zu bestimmen ist.

Wird eine Abtretung vereinbart, wird eine Abtretungsvereinbarung geschlossen, welche beide Gläubiger unterzeichnen. Formvorschriften gibt es hierbei nicht, aber sie muss schriftlich erfolgen.