Grundschuld

Die Grundschuld ist in den §§ 1191 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt und wird dort wie folgt definiert.

„1. Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass an denjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, eine bestimmte Geldsumme aus dem Grundstück zu zahlen ist (Grundschuld).

2. Die Belastung kann auch in der Weise erfolgen, dass Zinsen von der Geldsumme sowie andere Nebenleistungen aus dem Grundstück zu entrichten sind.“
Eine Grundschuld ist die Belastung eines Grundstücks, es ist eine Sicherheit für eine Immobilie, die auch auf eine andere Person übertragen werden kann. Die Grundschuld entsteht nach §§ 873, 1192, 1115-1117 BGB durch einen Vertrag und durch die Eintragung der Grundschuld in das Grundbuch. Das Grundbuch wird von dem Grundbuchamt geführt, dem Amtsgericht in dessen Gebiet sich das Grundstück befindet. Das Grundbuch ist ein Register, in dem Informationen über Grundstücke zu finden sind. Jedes Grundstück muss im Grundbuch eingetragen werden. Die Rechtsgrundlagen des Grundbuchsrechts sind die Grundbuchordnung und die Grundbuchverfügung. Das Grundbuch kann nicht öffentlich eingesehen werden sondern nur nach einem Antrag und nach der Zahlung einer Gebühr beim zuständigen Amt eingesehen werden. Dies ist aber auch nur möglich, wenn man ein berechtigtes Interesse an dem Grundbuch nachweisen kann. Über die Grundschuld kann ein Brief ausgestellt werden, der die Übertragung der Grundschuld auf eine andere Person erleichtert. Wer eine Immobilie mit einem Kredit finanziert, muss in der Regel der Bank eine Grundschuld als Sicherheit geben. Der Unterschied zwischen einer Hypothek und einer Grundschuld ist, dass die Hypothek gelöscht wird, wenn der Kredit zurückgezahlt wurde. Grundschuld kann für einen weiteren Kredit als Sicherheit benutzt werden. Im Gegensatz zur Hypothek ist die Grundschuld nicht abhängig von einer bestimmten Forderung. Sie existiert auch ohne Zusammenhang mit einer Forderung, die sie sichert. Mit der Hypothek wird ein Grundstück oder anderes Eigentum belastet.
Es gibt aber durch die Hypothek auf das Grundstück selbst, sondern nur auf den Wert des Grundstückes. Dieses Recht erlaubt einem Gläubiger, sich an diesem Grundstück durch die Verwertung desselben zu bedienen. Die Hypothek steht im Gegensatz zur Grundschuld und wird nach Zahlung aus dem Grundbuch gelöscht. Es gibt verschieden Arten von Hypotheken, Höchstbetragshypothek, Sicherungshypothek, Wertpapierhypothek, Gesamthypothek und Tilgungs- oder Amortisationshypotheken.