Eigentum

Mit Eigentum wird eine Sache beschrieben, über welche der Eigentümer mit dem uneingeschränkten, dringlichen Recht bestimmen kann. Ist eine Sache Eigentum einer Person, kann diese auch über die Sache uneingeschränkt verfügen und einwirken. Außerdem darf die Person andere davon ausschließen, allerdings nur so, dass die Rechtsordnung dabei nicht überschritten wird. Eigentum wird eine Sache durch die Übereignung, wie dem Kauf oder durch Erbfolge. Eigentum ist geschützt, dies bedeutet, dass bei einer Beeinträchtigung oder auch Verletzung des Rechts oder an der Sache Ausgleichs- und Abwehrrechte angewendet werden können. Aus diesem Grund ist auch immer zwischen Eigentum und Besitz zu unterscheiden, die Begriffe sind nicht als Synonyme zu verwenden.

Die Eigentums-Ordnung stellt die Grundlage für demokratische Gesellschaften dar, sodass die Verteilung und die Gewalt der Verfügung über Eigentum innerhalb der Gesellschaft festgelegt sind. Außerdem werden die Grenzen von „Nicht-Eigentum“ geregelt. Auf die Sozialordnung nimmt die Eigentums-Ordnung einen wichtigen Einfluss. In Art 14 GG wird nicht nur das Eigentum geschützt, es wird auch der Sozialpflicht unterstellt, was bedeutet, dass die Nutzung der Allgemeinheit dienen soll. Es wird mit Art. 14 Abs. 3 GG auch eine Enteignung erlaubt, die dem Wohle der Allgemeinheit zugute kommt. Allerdings darf die nur für nach dem Gesetz festgesetzte Zwecke geschehen und es ist eine Entschädigung an die Enteigneten zu entrichten.

Eigentum kann jeder erwerben. Eigentum an einer Immobilie kann erworben werden, wenn ein Kaufvertrag bei einem Notar abgeschlossen worden ist. Auch durch eine Versteigerung kann eine Immobilie als Eigentum erworben werden. Möchte man den Übergang vom Eigentum anzeigen, kann anhand dieses Vertrages im Grundbuch eine Auflassungsvormerkung eingetragen werden. Für den Eigentümer ist dies eine Absicherung, denn so können keine anderen Investoren die Immobilie kaufen. Ist die Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen, kann der Eigentümer die Immobilie renovieren, sanieren oder auch andere bauliche Maßnahmen durchführen, um diese eventuell zu vermieten. Das tatsächliche Recht an der Immobilie wird aber nur mit dem Eintrag vom neuen Eigentümer in das Grundbuch an den Eigentümer übergehen.

Eine Person kann auch Eigentümer einer beweglichen Sache werden, wenn sich der bisherige Eigentümer und der Erwerber einig sind und die Sache übergeben wird. Häufig wird eine schriftliche Einigung ausgestellt, sodass der Eigentümerwechsel nachgewiesen werden kann.