Mehrwertsteuer

Die Mehrwertsteuer, kurz MwSt., bezeichnet die Umsatzsteuer und bezieht sich mit der Wortwahl auf einen Mehrwert von Leistungen oder Gütern, also einen Erlös von einem Geschäft. Die Mehrwertsteuer bildet die Basis für die Steuerberechnung. Mit dem Umsatzsteuergesetz (UStG) und der Umsatzsteuerverordnung (UstVO) wird die rechtliche Grundlage für die Steuer geregelt.

Schon im Mittelalter gab es Anzeichen für die Mehrwertsteuer, wobei im 15. Jahrhundert von „Akzisen“ gesprochen worden ist. 1916 führte man ist die Stempelsteuer ein. 1918 ist dann die Allphasen Bruttoumsatzsteuer gefolgt. Diese war gültig bis 1967. Im Rahmen der EG, Europäische Gemeinschaft, fand die Einführung des Mehrwertsteuersystems mit dem Vorsteuerabzug 1978 statt. Diese wird noch bis heute so geführt. Die Mehrwertsteuer bildet eine spezielle Form von der Verkehrssteuer, denn erhoben wird diese auf Grundlage des Tauschaktes, sei es im Rechts- als auch Wirtschaftsverkehr. Seit 01.01.2007 beträgt die Mehrwertsteuer 19 Prozent. Bei dem ermäßigten Steuersatz, welcher sich auf Aufzucht und Halten von Vieh, Umsätze in Schwimmbädern, Personenbeförderung im Schienenverkehr oder Schiffverkehr und Weiteren bezieht, beträgt 7 Prozent.

Die Abführung der Mehrwertsteuer müssen Unternehmen durchführen und sind dazu sogar verpflichtet. Steuerpflichtige Bereiche sind alle Transaktionen von Güter- und Leistungsherstellung bis hin zu dem Verkauf an Endverbraucher. Für den Verbraucher gehört die MwSt. zu einer indirekten Steuer, welche auf den Preis einer Dienstleistung oder Ware zu bezahlen ist. Abgeführt wird diese aber erst durch das Unternehmen. Die Verbraucher bezahlen die Steuer somit auf eine indirekte Weise dem Staat.

Auf internationaler Ebene gibt es, trotz, dass es die Europäische Gemeinschaft gibt, immer noch immense Unterschiede bei der Mehrwertsteuer. So gilt zum Beispiel in Dänemark ein Satz von 25 Prozent, im Vereinigten Königreich aber nur 17,5 Prozent. In Luxemburg beträgt die Mehrwertsteuer gerade mal 15 Prozent.

Unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz werden die Umsätze aufgeführt, welche steuerpflichtig sind. Allerdings gibt es für bestimmte Umsätze eine Steuerbefreiung, welche in § 4 „Steuerbefreiung bei Lieferungen und sonstigen Leistungen“ geregelt wird.

Mit § 10 im dritten Abschnitt des Umsatzsteuergesetzes wird die Bemessungsgrundlage für die Mehrwertsteuer für Lieferungen, sonstigen Leistungen und innergemeinschaftlichen Erwerb geregelt. Es gibt weiter Bemessungsgrundlagen, welche unter § 11 ff aufgeführt sind. Mit § 12, dem vierten Abschnitt, wird die Steuer und Vorsteuer geregelt.