MaBV

MaBV steht als Abkürzung für Makler- und Bauträgerverordnung und ist eine Verordnung, welche für den Schutz im Immobiliengewerbe durch den Bauträger dient. Gerade die Kundengeldabsicherung wird in der MaBV geregelt. Dies bedeutet, dass ein Bauträger die vom Erwerber einer Immobilie erhaltenen Gelder ansichern muss. Der Bauträger darf laut MaBV beispielsweise diese Gelder auch nur für die entsprechende Immobilie nutzen. Weiterhin muss der Bauträger diese Gelder von seinen Privatgelder trennen und darf diese nicht zusammenlegen. In solchen Fällen wird von einer getrennten Vermögensverwaltung gesprochen.

Eine der wichtigsten Verordnungen für den Käufer ist, dass ein Bauträger dem Käufer eine Bürgschaft zu stellen hat. Dadurch wird Erfüllung der Leistung vom Bauträger gesichert. Da ein Käufer oft schon Zahlungen tätigt, ohne dass überhaupt der Bau fertig gestellt worden ist, wird in der MaBV auch die Bezahlung eines Projektes geregelt, welche sich nach den entsprechenden Bauabschnitten richtet. Für den Anwendungsbereich wird in § 1 Makler- und Bauträgerverordnung geregelt:

Diese Verordnung gilt für Gewerbetreibende, die Tätigkeiten nach § 34c Absatz 1 der Gewerbeordnung ausüben, unabhängig vom Bestehen einer Erlaubnispflicht. Die Verordnung gilt nicht, soweit § 34c Absatz 5 der Gewerbeordnung Anwendung findet. Gewerbetreibende, die

1. als Versicherungs- oder Bausparkassenvertreter im Rahmen ihrer Tätigkeit für ein der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unterliegendes Versicherungs- oder Bausparunternehmen den Abschluss von Verträgen über Darlehen vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen oder
2. den Abschluss von Verträgen über die Nutzung der von ihnen für Rechnung Dritter verwalteten Grundstücke, grundstücksgleichen Rechte, gewerblichen Räume oder Wohnräume vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen,
unterliegen hinsichtlich dieser Tätigkeit nicht den Vorschriften dieser Verordnung.

Allerdings gibt es auch eine in § 7 geregelte Ausnahmevorschrift, die wie folgt lautet:

(1) Der Gewerbetreibende ist von den in Absatz 1 Satz 1 erwähnten Verpflichtungen auch dann freigestellt, wenn es sich bei dem Auftraggeber um
1. eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder
2. einen in das Handelsregister oder das Genossenschaftsregister eingetragenen Kaufmann

handelt und der Auftraggeber in gesonderter Urkunde auf die Anwendung dieser Bestimmungen verzichtet. Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 hat sich der Gewerbetreibende vom Auftraggeber dessen Eigenschaft als Kaufmann durch einen Auszug aus dem Handelsregister oder dem Genossenschaftsregister nachweisen zu lassen.