Erschließung

Ein Grundstück ist nicht auch gleichzeitig Bauland, welches zum Bebauen mit Grundstücken geeignet ist. Es müssen zunächst die technischen Bedingungen erfüllt oder erschaffen werden, damit eine Nutzung als Bauland möglich ist. Aus diesem Grund setzt eine Bebauung von Grundstücken eine Erschließung voraus. Dies wird durch das Baugesetzbuch und auch die Bauordnung des Landes vorgeschrieben. Verantwortlich für eine Erschließung ist die entsprechende Gemeinde. Die Erschließung von einem Grundstück hat den Zweck, dass dieses durch die Versorgung, Entsorgung und Anbindung an das öffentliche Straßennetz bebaubar ist. Es gibt verschiedene Auflagen zu erfüllen, damit ein Grundstück erschlossen ist:

Die Versorgung mit Lösch- und Trinkwasser, Gas, Strom oder Fernwärme muss gesichert sein. Abwasser, Oberflächenwasser und Abfälle müssen entsorgt sein. Es müssen Zugänge und Zufahrten zu den öffentlichen Straßen, wenigstens einer öffentlichen Straße, eingerichtet werden und es muss ein Feuerwehrzugang und eine Feuerwehrzufahrt vorhanden sein. Eine Erschließung ist Bestandteil der kommunalen Selbstverwaltung. Es besteht kein Anspruch auf die Erstellung von einer Erschließung. Es besteht für Gemeinden nur die Erschließungslast. Demnach unterliegt eine Erschließung von Grundstücken oder Gebieten nach § 123 BauGB den Gemeinden, falls diese nicht durch Vorschriften oder anderweitigen Verpflichtungen anderen unterliegt. Die Gemeinde hat damit eine Pflichtaufgabe. Diese besteht in der Herstellung und auch Unterhaltung von Straßen, Versorgungs- und Abwasseranlagen von dem zu bebauenden oder gewerblich zu nutzenden Grundstück. Eine Gemeinde hat das Recht die Erschließung durch den Abschluss eines Vertrages an Dritte zu übertragen. Damit befreit sich die Gemeinde von der Pflichtaufgabe und lässt diese durch einen so genannten Erschießungsträger durchführen. Grundstückseigentümer haben durch die allgemeine Erschließungspflicht von den Gemeinden nicht den Rechtsanspruch auf eine Erschließung. Daher kann im Grunde auch die Gemeinde nicht beklagt werden, eine Straße oder andere Erschließungsanlagen herzustellen. Es steht im Ermessen jeder Gemeinde, wann, wo und in wessen Umfang die Erschließungsmaßnahmen in Angriff genommen werden. Allerdings kann sich der Ermessungsspielraum verringern, sodass eine Gemeinde immer weiter zu einer Erschließungspflicht gedrängt wird und dann auch die Ansprüche von Dritten beachtet werden müssen. Der Träger der Einrichtung oder der Straßenbaulast ist für die Unterhaltung der Anlagen, die im Rahmen einer Erschließung erschaffen worden sind, verantwortlich, also hat die Gemeinde hier keine Unterhaltungspflicht.