Gemeinschaftseigentum

Das Gemeinschaftseigentum ist ein Bestandteil des Wohnungseigentumsgesetzes und steht somit im Zusammenhang mit Eigentumswohnungen. Gemeinschaftseigentum sind die Teile eines Grundstückes und eines Gebäudes die von allen Eigentümern gemeinsam genutzt werden. Dazu gehören zum Beispiel die Treppen, die Eingangstür, der Innenhof, Fahrstühle, die Außenanlage, die gemeinsam genutzte Heizungsanlage, die Kanalisation, die Wasserleitungen, die Gas- und Elektroleitungen, die Mülltonnen, der Außenputz, die Außenfassade, das Treppenhaus, der Dachboden, die Flure, der gemeinschaftliche Fahrradkeller, die Rohre, die Leitungen, die Dächer, die Fenster, die Schornsteine, der Keller, Balkone, Gebäudedecken und Außentüren. Auch das Grundstück ist Gemeinschaftseigentum. Alles, was nicht Gemeinschaftseigentum ist, gehört zum Sondereigentum. Einzelne Flächen können nicht zum Sondereigentum erklärt werden, sondern nur als Sondernutzungsrecht überlassen werden, wie zum Beispiel Balkone, die nicht von allen Parteien benutzt werden und zu einer Wohnung gehören. Sie bleiben jedoch Gemeinschaftseigentum und somit hat auch die Gemeinschaft die anfallenden Kosten zu tragen. Sondernutzungsrechte müssen nicht gleichmäßig verteilt sein. Die Eigentümer haben ein gewisses Mitspracherecht, wenn es um das Sondereigentum geht. Die Beteiligungen des Wohnungseigentümers an den Lasten und Kosten hängen von der Größe des im Grundbuch eingetragenen Miteigentumsanteils ab.

Veränderungen am Gemeinschaftseigentümern müssen immer im Vorfeld abgesprochen werden und gemeinsam von den Eigentümern entschieden werden. Die Kosten für eine Reparatur am Gemeinschaftseigentum haben die Wohnungseigentümer auch gemeinsam zu zahlen. Anders ist es bei Sondereigentum, das trägt der einzelne Wohnungseigentümer alleine. Gemeinschaftseigentum muss von den Eigentümern in Stand gehalten werden und auch verwaltet werden. Jeder Wohnungseigentümer ist berechtigt, gebrauch von diesen Gegenständen, die zum Gemeinschaftseigentum gehören, zu machen. Es können aber auch gemeinsam Gebrauchsregeln abgesprochen werden. Im Kaufvertrag oder in einer Teilungserklärung ist in der Regel genau die Abgrenzung des Sondereigentums zum Gemeinschaftseigentum festgehalten. Die Eigentümer bilden Wohnungseigentum durch Teilung, wie es juristisch heißt. Die Teilungserklärung wird auch Gemeinschaftsordnung genannt. Jeder Wohnung wird ein bestimmter Anteil am gemeinschaftlichen Grundstück zugeteilt. Um Dinge zu regeln und zu klären, gibt es Eigentümerversammlungen, die nur für die Eigentümer bestimmt sind, die Öffentlichkeit hat zu den Eigentümerversammlungen keinen Zutritt. Dort werden gemeinsam Entscheidungen bezüglich der Häuser und Wohnungen getroffen. Jeder Wohnungseigentümer ist automatisch in einer Eigentümerschaft. Es ist nicht unüblich, einen Verwalter einzustellen, der sich um die Belange der Eigentümer kümmert.