Grunderwerbssteuer

Der Grunderwerbsteuer unterliegen Kaufverträge und auch Rechtsgeschäfte, die einen Anspruch auf Übereignung eines inländischen Grundstücks begründen. Zusätzlich werden noch zahlreiche andere Rechtsvorgänge erfasst. Neben dem Eigentumsübergang im Enteignungsverfahren gehören auch das Meistgebot im Zwangsversteigerungsverfahren, die unmittelbare oder mittelbare Änderung des Gesellschafterbestandes einer Personengesellschaft durch Übergang von mindestens 95 Prozent der Anteile auf neue Gesellschafter dazu die Grunderwerbsteuer ist eine Rechtsverkehrsteuer. Die Grunderwerbssteuer zählt zu den Realsteuern bzw. Grundsteuern und wird von den Gemeinden bzw. Städten erhoben. Beim Kauf einer Immobilie in Deutschland fällt in der Regel eine Grunderwerbssteuer von meist 3,5 Prozent des Kaufpreises an. Die Höhe der Grunderwerbssteuer ist aber seit 2006 Sache der Bundesländer und kann so von Bundesland zu Bundesland auch unterschiedlich hoch sein. In Berlin beträgt sie zum Beispiel 4,5 Prozent des Kaufpreises. Die Rechtsgrundlage für die Grunderwerbsteuer ist das deutsche Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG). Die Grunderwerbsteuer wird festgesetzt, bevor das Eigentum an dem Grundstück übergeben wird. Erst wenn diese Steuer von dem Käufer bezahlt worden ist, kann der Notar die grunderwerbsteuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung ausstellen. Dies ist eine Bescheinigung des Finanzamts, die besagt, dass der Eintragung des Grundstückserwerbers in das Grundbuch keine steuerlichen Bedenken entgegenstehen. Der leitet sie dem Grundbuchamt zu und dann wird eine Eigentumsumschreibung im Grundbuch vorgenommen. Die Grunderwerbsteuer stammt aus dem Mittelalter, von der Besitzwechselabgabe, die an den Grundherren zu zahlen war. Die Grunderwerbssteuer wird dann fällig, wenn alle rechtlichen von beiden Seiten und vom Notar und Finanzamt erledigt worden sind. Dinge geregelt sind und der Kaufvertrag von beiden Parteien unterschrieben wurde. Der neue Besitzer des Grundstücks erhält nach Abschluss des Geschäfts den Steuerbescheid, von dem zuständigen Finanzamt, der Betrag ist dann innerhalb von vier Wochen zu zahlen. E gibt aber auch Grundstücke, die von der Grunderwerbssteuer befreit sind. Hierzu zählen unter anderem Grundstücke unter einem Wert von 2.500Euro. Genauso wie der Erwerb eines Grundstückes durch den Ehepartner, des Verkäufers oder durch Personen die miteinander verwandt sind, sowie der Erwerb eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks durch Miterben, die dadurch den Nachlass aufteilen. Eine Stundung der Grunderwerbssteuer ist nicht möglich, denn es handelt sich hierbei um eine Verkehrssteuer, dennoch gibt es Vorgänge, die nicht der Steuerpflicht unterliegen.