So setzt man einen Darlehensvertrag auf

Das Bürgerliche Gesetzbuch regelt in den Paragraphen 488 und folgende die rechtlichen Grundlagen für einen Darlehensvertrag und dessen Inhalt.
Ein solcher Vertrag kommt zustande, wenn sich der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehnsgeber einen Geldbetrag in einer bestimmten Höhe zur Verfügung zu stellen.

Verträge, die ein Privatdarlehen zum Gegenstand haben, bedürfen der Schriftform. Der Schriftform ist auch Genüge getan, wenn die vertragsschließenden Seiten Antrag und Annahme getrennt voneinander schriftlich erklären.

Ein Darlehensvertrag muss zunächst folgenden Formvorschriften genügen:

► Der Darlehensbetrag muss als Nettobetrag, d.h. ohne die vom Darlehensnehmer zu zahlenden Zinsen und eines etwaigen Disagios angegeben werden.

► Neben der Höhe des Zinssatzes ist festzulegen, in welchem Zeitraum die Zinszahlung erfolgt. In der Regel kann das viertel-, halb, oder ganzjährig sein.

► Wird der Darlehensbetrag am Ende der Vertragslaufzeit in seiner gesamten Höhe einschließlich der zu entrichteten Zinsen zurückgezahlt, muss die Höhe und der Zeitraum für der Teilzahlungen
(Tilgungsraten) festgelegt werden.

Kündigungsfrist

Wird keine Kündigungsfrist vereinbart, so muss bestimmt werden, wann das Darlehen zurückgezahlt werden muss. Der Darlehensnehmer hat das Recht, vorfristige Zahlungen zu tätigen, die auf Zinsen und die Hauptforderung angerechnet werden.
Bei Vereinbarung einer Kündigungsfrist, z.B. einem Monat oder drei Monate, muss der Darlehensnehmer die bis dahin angelaufenen Zinsen zurückzahlen.
(Wird ein veränderlicher Zinssatz vereinbart, so kann der Darlehensnehmer den Vertrag jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen, was bei Privatdarlehen kaum vorkommen dürfte.)

Sicherheiten

Zur Absicherung des Darlehensgeber ist es sinnvoll, Vereinbarungen über etwaige Sicherheiten treffen. Die Sicherungsgewährung kann in unterschiedlicher Form erfolgen. Denkbar ist die Eigentumsübertragung von Gegenständen (Auto, Möbel, Wertgegenstände), die Forderungsabtretung sowie eine Grundschuld, was allerdings bei Privatdarlehen einen erheblichen Aufwand bedeutet, da diese grundbuchamtlich vorgenommen werden muss.

In einem letzten Punkt des Vertrages sollte darauf hingewiesen werden, dass keine mündlichen Nebenabreden bestehen, und dass Änderungen und Ergänzungen der Schriftform bedürfen. Des weiteren sollten Gerichtsstand und Erfüllungsort des Vertrages explizit angeben werden.